Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 208 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
Stand: 12.01.2023
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 30.11.2016 – B 6 KA 38/15 RVertragsärztliche Versorgung - Praxisschließung - Druck auf Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen zur Erhöhung der Vergütung für vertragsärztliche Leistungen - Verfassungsmäßigkeit des Disziplinarrechts der Kassenärztlichen Vereinigungen - Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit - vorübergehende PraxisschließungZitiert von 21
- VG Freiburg, 15.03.2018 – 8 K 2876/15Zitiert von 2
- SG Stuttgart, 26.11.2009 – S 16 KR 84/07Zitiert von 1
- BSG, 09.12.2004 – B 6 KA 84/03 RVertragsärztliche Vergütung: Rechtmäßigkeit der Begrenzung von Scan- und Sequenzzahlen bei CT- und MRT-Untersuchungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
- BSG, 09.12.2004 – B 6 KA 44/03 RVertragsärztliche Vergütung: Rechtmäßigkeit von Budgetierungs- und Honorarbegrenzungsregelungen im Honorarverteilungsmaßstab KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 218
- BSG, 09.12.2004 – B 6 KA 40/03 RZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 26.01.2012 – L 16 KR 9/11Zitiert von 7
- BSG, 25.06.2002 – B 1 KR 10/01 RZitiert von 6
- BSG, 19.03.2002 – B 1 KR 34/00 RZitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 208 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/208#abs-1 (1) Die Landesverbände unterstehen der Aufsicht der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes, in dem sie ihren Sitz haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/208#abs-2 (2) Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches. Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten die §§ 67 bis 70 Abs. 1 und 5, §§ 72 bis 77 Abs. 1, §§ 78 und 79 Abs. 1 und 2, für das Vermögen die §§ 80 bis 86 des Vierten Buches sowie § 220 Absatz 1 Satz 2 und 3. Für das Verwaltungsvermögen gilt § 263 entsprechend.